Rechtssatz RS0049294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049294
Geschäftszahl
3Ob95/76 (3Ob96/76 - 3Ob108/76)
Entscheidungsdatum
31.08.1976
Rechtssatz
Die Bekämpfung der Kuratorbestellung gemäß § 116 ZPO ist Sache der Partei, die mit der Behauptung des Fehlens der Voraussetzungen die Zustellung des Kuratorbestellungsbeschlusses beantragen und den Beschluß sodann mit Rekurs bekämpfen muß. Es kann die Bestellung des Abwesenheitskurators nur beim Pflegschaftsgericht, eines Verlassenschaftskurators beim Abhandlungsgericht, eines Masseverwalters beim Konkursgericht usw angefochten werden. Ein anderes Gericht kann nur das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses prüfen.Die Bekämpfung der Kuratorbestellung gemäß Paragraph 116, ZPO ist Sache der Partei, die mit der Behauptung des Fehlens der Voraussetzungen die Zustellung des Kuratorbestellungsbeschlusses beantragen und den Beschluß sodann mit Rekurs bekämpfen muß. Es kann die Bestellung des Abwesenheitskurators nur beim Pflegschaftsgericht, eines Verlassenschaftskurators beim Abhandlungsgericht, eines Masseverwalters beim Konkursgericht usw angefochten werden. Ein anderes Gericht kann nur das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049294
Dokumentnummer
JJR_19760831_OGH0002_0030OB00095_7600000_001