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Rechtssatz RS0049296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049296

Geschäftszahl

4Ob596/75

Entscheidungsdatum

07.10.1975

Rechtssatz

Die Möglichkeit, einen Kurator gemäß Paragraph 276, ABGB (zweiter Fall) zu bestellen, setzt zunächst voraus, daß die "Teilnehmer an einem Geschäft" "dem Gericht zur Zeit noch unbekannt" sind. Dies ist der Fall, wenn das Gericht nicht weiß, ob solche Teilnehmer vorhanden sind. Eine Kuratorbestellung nach der angeführten Gesetzesstelle kommt aber nicht in Betracht, wenn der Name des "Teilnehmers am Geschäft" bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 596/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 596/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049296

Dokumentnummer

JJR_19751007_OGH0002_0040OB00596_7500000_002