Rechtssatz RS0049296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049296
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Rechtssatz
Die Möglichkeit, einen Kurator gemäß § 276 ABGB (zweiter Fall) zu bestellen, setzt zunächst voraus, daß die "Teilnehmer an einem Geschäft" "dem Gericht zur Zeit noch unbekannt" sind. Dies ist der Fall, wenn das Gericht nicht weiß, ob solche Teilnehmer vorhanden sind. Eine Kuratorbestellung nach der angeführten Gesetzesstelle kommt aber nicht in Betracht, wenn der Name des "Teilnehmers am Geschäft" bekannt ist.Die Möglichkeit, einen Kurator gemäß Paragraph 276, ABGB (zweiter Fall) zu bestellen, setzt zunächst voraus, daß die "Teilnehmer an einem Geschäft" "dem Gericht zur Zeit noch unbekannt" sind. Dies ist der Fall, wenn das Gericht nicht weiß, ob solche Teilnehmer vorhanden sind. Eine Kuratorbestellung nach der angeführten Gesetzesstelle kommt aber nicht in Betracht, wenn der Name des "Teilnehmers am Geschäft" bekannt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049296
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00596_7500000_002