Rechtssatz RS0049330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049330
Entscheidungsdatum
14.07.1994
Rechtssatz
Die in der Entscheidung vom 20.10.1991, 4 Ob 546/91 (= SZ 64/143) aufgestellten Grundsätzen der Haftung der Bank für unrichtige Bestätigung über die freie Verfügbarkeit der anläßlich der Gründung oder Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge nach § 10 Abs 3 GmbHG gelten auch für nach § 29 Abs 1 (in Verbindung mit § 155 Abs 2) AktG ausgestellte Bestätigungen. In beiden Fällen verjähren die Ansprüche gegen die Bank in fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft bzw ab Eintragung der Kapitalerhöhung.Die in der Entscheidung vom 20.10.1991, 4 Ob 546/91 (= SZ 64/143) aufgestellten Grundsätzen der Haftung der Bank für unrichtige Bestätigung über die freie Verfügbarkeit der anläßlich der Gründung oder Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG gelten auch für nach Paragraph 29, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz 2,) AktG ausgestellte Bestätigungen. In beiden Fällen verjähren die Ansprüche gegen die Bank in fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft bzw ab Eintragung der Kapitalerhöhung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049330
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0080OB00629_9300000_001