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Rechtssatz RS0049342

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049342

Geschäftszahl

5Ob306/76

Entscheidungsdatum

31.05.1977

Norm

AktG §95
AktG §99
KWG 1939 §1

Rechtssatz

Ein Aufsichtsratsmitglied eines Bankunternehmens muß insbesonders bei der Vergabe von Großkrediten die wirtschaftliche und rechtliche Qualität der Deckung prüfen und sich frühzeitig vergewissern, ob die Sicherungsgeschäfte wirksam sind und der Bank ausreichend Deckung bieten. Er darf sich nicht mit den Sicherungsmaßnahmen begnügen, die der Abschlußprüfer für den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk fordert (Paragraph 140, AktG). Auf fehlende juristische Kenntnisse kann er sich nicht berufen. Er muß selbst über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditsicherungsrechts verfügen, um die bei dem betreffenden Bankunternehmen üblichen Deckungsgeschäfte, zB die obligatorischen und sachenrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung einer Hypothek, beurteilen zu können; anderenfalls muß er die Annahme dieser Funktion ablehnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
    Veröff: EvBl 1978/4 S 19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049342

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_017