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Rechtssatz RS0049352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049352

Geschäftszahl

5Ob517/81 (5Ob518/81)

Entscheidungsdatum

24.02.1981

Norm

AÖSp §1

Rechtssatz

Die AÖSp sind so auszulegen, daß dadurch die vom Gesetz dem Spediteur auferlegte Pflicht zur Wahrung des Interesses des Versenders nicht aufgegeben wird. Unklare, nicht eindeutige Regelungen sind so zu verstehen, daß der Grundsatz nicht beeinträchtigt wird, Regelungen, die diesem Grundsatz in einer mit den Zielen des Gesetzgebers unvereinbaren Weise widersprechen, müssen als unwirksam angesehen werden. Dabei darf aber nicht einseitig auf die Belange des Versenders abgestellt werden; es muß ein billiger Ausgleich zwischen diesen und den gerechtfertigten Belangen des Spediteurs gefunden werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 517/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049352

Dokumentnummer

JJR_19810224_OGH0002_0050OB00517_8100000_001