Rechtssatz RS0049352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049352
Geschäftszahl
5Ob517/81 (5Ob518/81)
Entscheidungsdatum
24.02.1981
Rechtssatz
Die AÖSp sind so auszulegen, daß dadurch die vom Gesetz dem Spediteur auferlegte Pflicht zur Wahrung des Interesses des Versenders nicht aufgegeben wird. Unklare, nicht eindeutige Regelungen sind so zu verstehen, daß der Grundsatz nicht beeinträchtigt wird, Regelungen, die diesem Grundsatz in einer mit den Zielen des Gesetzgebers unvereinbaren Weise widersprechen, müssen als unwirksam angesehen werden. Dabei darf aber nicht einseitig auf die Belange des Versenders abgestellt werden; es muß ein billiger Ausgleich zwischen diesen und den gerechtfertigten Belangen des Spediteurs gefunden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049352
Dokumentnummer
JJR_19810224_OGH0002_0050OB00517_8100000_001