Rechtssatz RS0049353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049353
Entscheidungsdatum
21.11.1985
Rechtssatz
Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Allerdings erlangt diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 20 Abs 2 GmbHG (ähnlich § 74 Abs 2 AktG und § 82 Abs 1 dAktG) nur im Innenverhältnis, nicht aber Dritten gegenüber Wirksamkeit. Auch einer Eintragung im Handelsregister wird es dann nicht bedürfen, wenn der Notgeschäftsführer nur zur Vornahme einer einzelnen Rechtshandlung bestellt wird und sich seine Tätigkeit daher in der Durchführung derselben erschöpft.Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Allerdings erlangt diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG (ähnlich Paragraph 74, Absatz 2, AktG und Paragraph 82, Absatz eins, dAktG) nur im Innenverhältnis, nicht aber Dritten gegenüber Wirksamkeit. Auch einer Eintragung im Handelsregister wird es dann nicht bedürfen, wenn der Notgeschäftsführer nur zur Vornahme einer einzelnen Rechtshandlung bestellt wird und sich seine Tätigkeit daher in der Durchführung derselben erschöpft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 31/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 6 Ob 31/85
Veröff: SZ 58/181 = JBl 1986,242 = RdW 1986,41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049353
Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0060OB00031_8500000_001