Rechtssatz RS0049431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049431
Entscheidungsdatum
16.12.2014
Rechtssatz
Durch die Benützung einer Wohnung, in der das dringende Wohnbedürfnis eines Ehegatten befriedigt wird, erwirbt dieser einen familienrechtlichen, durch § 97 ABGB gesicherten Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit gegen den anderen Ehegatten.Durch die Benützung einer Wohnung, in der das dringende Wohnbedürfnis eines Ehegatten befriedigt wird, erwirbt dieser einen familienrechtlichen, durch Paragraph 97, ABGB gesicherten Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit gegen den anderen Ehegatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0049431
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20050216_OGH0002_0030OB00304_04H0000_003