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Rechtssatz RS0049457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049457

Geschäftszahl

7Ob62/70

Entscheidungsdatum

29.04.1970

Rechtssatz

Das dem Aktionär gemäß Paragraph 153, Absatz eins, AktG eingeräumte Recht auf Zuteilung eines seinem bisherigen Grundkapital entsprechenden Teiles der neuen Aktien kann formlos durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt werden. Für dieses formlose Verlangen ist bei Einschreiten eines Vertreters die Einhaltung einer besonderen Formvorschrift nicht nötig. Für die Zeichnung der neuen Aktien sieht hingegen die Bestimmung des Paragraph 152, AktG ausdrücklich eine schriftliche Erklärung vor. Jede nicht dieser Form entsprechende Zeichnungserklärung wäre nichtig. Falls eine Zeichnungserklärung im Sinn des Paragraph 152, AktG durch einen Vertreter abgegeben wird, ist zu ihrer Wirksamkeit das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 62/70
    Entscheidungstext OGH 29.04.1970 7 Ob 62/70
    Veröff: SZ 43/85 = JBl 1970,423 = EvBl 1970/297 S 519 = GesRZ 1973,22 (Anmerkung von Stölzle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0049457

Dokumentnummer

JJR_19700429_OGH0002_0070OB00062_7000000_001