Rechtssatz RS0049512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049512
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Rechtssatz
§ 62 Abs 1 bis 3 AVG, der die Erlassung eines mündlichen Bescheides regelt, ist im § 357 Abs 1 ASVG nicht angeführt und gilt daher für das Verfahren vor den Versicherungsträgern nicht. Mündliche Bescheide dürfen daher in diesem Verfahren nicht erlassen werden.Paragraph 62, Absatz eins bis 3 AVG, der die Erlassung eines mündlichen Bescheides regelt, ist im Paragraph 357, Absatz eins, ASVG nicht angeführt und gilt daher für das Verfahren vor den Versicherungsträgern nicht. Mündliche Bescheide dürfen daher in diesem Verfahren nicht erlassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049512
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00386_9000000_001