Rechtssatz RS0049527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049527
Entscheidungsdatum
26.11.1987
Rechtssatz
Bei richtigem Verständnis der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, für die Sicherheit innerhalb ihres Gemeindegebietes zu sorgen, darf die Annahme einer Gefahr im Verzuge nicht bloß daran gemessen werden, ob die Gemeinde in einem möglichen Schadensfall eine Haftung oder sonstige Zahlungspflichten getroffen hätte, sondern es ist darauf abzustellen, ob aus der Aufrechterhaltung eines von der Gemeinde veranlaßten und von ihr beherrschbaren Zustandes Gefahr für Menschen oder Sachgüter drohte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049527
Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00661_8600000_003