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Rechtssatz RS0049528×

Rechtssatz RS0049528

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049528

Geschäftszahl

1Ob14/94

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Rechtssatz

Ist ein Bescheid, nach dessen Inhalt das in Frage stehende Verhalten eine Verwaltungsübertretung bildete, behoben worden, so ist er im Rahmen bereits anhängiger oder erst anhängig gemachter Verfahren, selbst wenn das zu beurteilende Verhalten noch vor der Entscheidung der höheren Instanz gesetzt wurde, als nie erlassen zu betrachten; dennoch ergangene Strafverfügungen (bzw Straferkenntnisse oder sonstige Vorkehrungen), die danach noch auf den unterinstanzlichen Bescheid gegründet werden, entbehren somit jeder Rechtsgrundlage. Diese Rechtsfolgen sind schon bei kassatorischer Entscheidung der übergeordneten Behörde bzw des VwGH zu beachten, umso mehr aber dann, wenn der bekämpfte Bescheid durch reformatorische Entscheidung ersatzlos beseitigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 14/94
    Veröff. SZ 67/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049528

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00014_9400000_003