Rechtssatz RS0049535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049535
Entscheidungsdatum
22.11.1977
Norm
EGVG ArtVIII Abs1 litd
WinkelschreibereiV allg
Rechtssatz
Zur berufsmäßigen Parteienvertretung "befugt" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nur Personen, welche dieses Recht aus der österreichischen Rechtsordnung ableiten können. Es kommt nicht darauf an, ob der Auftraggeber Inländer oder Ausländer ist und wo er seinen Wohnsitz hat, entscheidend bleibt vielmehr ob die Tätigkeit im Inland aus erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049535
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00393_7700000_001