Rechtssatz RS0049544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049544
Entscheidungsdatum
22.11.1977
Norm
EGVG ArtVIII Abs1 litd
UWG §1 C2
WinkelschreibereiV allg
Rechtssatz
Die berufsmäßige Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltes umfaßt alle gerichtlichen und außergerichtlichen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Vertretung und Beratung kann daher auch Angelegenheiten betreffen, die der Anwalt nicht selbst vor der zuständigen Behörde (im Ausland) vertreten kann, bei der er aber eine Aufgabe berufungsmäßiger Parteienvertreter erledigt und er ein allenfalls erforderliches Einschreiten vor der zuständigen Behörde einem dazu befugten Substituten übertragen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049544
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00393_7700000_003