Rechtssatz RS0049557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049557
Entscheidungsdatum
18.11.1976
Rechtssatz
Für die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG ist entscheidend, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen überhaupt bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare, Wirkung zum Ausdruck kommt.Für die Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG ist entscheidend, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen überhaupt bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare, Wirkung zum Ausdruck kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049557
Dokumentnummer
JJR_19761118_OGH0002_0070OB00768_7600000_004