Rechtssatz RS0049569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049569
Geschäftszahl
5Ob54/73 (5Ob55/73)
Entscheidungsdatum
30.05.1973
Rechtssatz
Ein Spediteur, der zwar im Sinne eines ihm erteilten Auftrages, aber unsachgemäß eine verderbliche Ware verlädt und zu einem weitentfernten Ziel abfertigt, handelt grob fahrlässig, wenn er weder den Auftraggeber rechtzeitig über die Ware infolge ihres Zustandes bei der Übernahme und durch die allenfalls infolge Frachttraummangels notwendige - Art der Verladung drohende Gefahr aufmerksam macht, noch aus eigenem für die erforderliche Behandlung der Ware während des Transportes sorgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049569
Dokumentnummer
JJR_19730530_OGH0002_0050OB00054_7300000_002