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Rechtssatz RS0049618

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049618

Geschäftszahl

1Ob53/81

Entscheidungsdatum

17.03.1982

Rechtssatz

Eine Abwägung zwischen dem Schutz des Vertrauens auf den Bestand eines rechtskräftigen Bescheides einerseits und dem dringenden Erfordernis, von einem rechtskräftigen Bescheid abzugehen, hat stattzufinden (Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 2.Auflage, 204); nur, wenn sich ein Bescheid von vornherein oder nachträglich als mit dem öffentlichen Wohl nicht vereinbar herausstellt, stehen einander das durch die Rechtsordnung anerkannte Interesse der Partei an dem unveränderten Bestande des von ihr erstrittenen Rechtes und das Interesse der Verwaltung an der Hintanhaltung jeder Gefährdung des öffentlichen Wohles gegenüber; bei unverändertem Sachverhalt soll die Oberbehörde nur eingreifen dürfen, wenn es sich herausstellt, daß ein Bescheid nichtig oder in seinen Auswirkungen unerträglich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 53/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 53/81
    Veröff: SZ 55/36 = EvBl 1982/154 S 496 = JBl 1983,155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049618

Dokumentnummer

JJR_19820317_OGH0002_0010OB00053_8100000_004