Rechtssatz RS0049626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049626
Geschäftszahl
4Ob358/83 (4Ob359/83 - 4Ob365/83)
Entscheidungsdatum
11.12.1984
Norm
EGVG ArtIX Abs1 Z4
WinkelschreibereiV §1
Rechtssatz
Der Begriff der - den berufsmäßigen Parteienvertretern vorbehaltenen - "Vertretung" vor Gericht oder Verwaltungsbehörden setzt ein "Einschreiten" als Bevollmächtigter - im Sinne eines aktiven Auftretens für die Partei - voraus. Bloße Erhebungen hingegen - zu welchen auch die Einsichtnahme in behördliche Akten gehört - können diesem Begriff noch nicht unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049626
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00358_8300000_003