Rechtssatz RS0049629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049629
Entscheidungsdatum
11.03.1993
Rechtssatz
Dieser Verwaltungsstraftatbestand unterscheidet sich von den gerichtlichen Strafbestimmungen des Verbotsgesetzes dadurch, daß er ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe stellt, das dem im Verbotsgesetz umschiebenen zwar ähnelt, dem aber das Erfordernis des nach dem Verbotsgesetz geforderten besonderen Vorsatzes mangelt, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren (VfGH, 7.März 1989, B 1824/88 = VfSlg 12002/1989).Dieser Verwaltungsstraftatbestand unterscheidet sich von den gerichtlichen Strafbestimmungen des Verbotsgesetzes dadurch, daß er ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe stellt, das dem im Verbotsgesetz umschiebenen zwar ähnelt, dem aber das Erfordernis des nach dem Verbotsgesetz geforderten besonderen Vorsatzes mangelt, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren (VfGH, 7.März 1989, B 1824/88 = VfSlg 12002 aus 1989,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049629
Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0120OS00072_9200000_001