Rechtssatz RS0049676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049676
Entscheidungsdatum
13.06.1975
Rechtssatz
Die Regelung des § 63 AÖSp gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur für solche Ansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Auftragsverhältnis selbst im Zusammenhang stehen.Die Regelung des Paragraph 63, AÖSp gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur für solche Ansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Auftragsverhältnis selbst im Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049676
Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0020OB00108_7400000_004