Rechtssatz RS0049683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049683
Geschäftszahl
2Ob519/80; 2Ob523/83; 2Ob545/85
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Das die Bewilligung ablehnende Erledigungsschreiben der Österreichischen Nationalbank ist als Bescheid aufzufassen, wenn es auch entgegen der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird, so enthält es doch alle übrigen Merkmale eines Bescheides, nämlich die Bezeichnung der Behörde, den Spruch, die Unterschrift und die an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung eines genau angeführten Antrages, also einer ganz bestimmten Angelegenheit des Verwaltungsrechtes, was nach herrschender Auffassung für die Annahme eines Bescheides ausreicht.Das die Bewilligung ablehnende Erledigungsschreiben der Österreichischen Nationalbank ist als Bescheid aufzufassen, wenn es auch entgegen der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird, so enthält es doch alle übrigen Merkmale eines Bescheides, nämlich die Bezeichnung der Behörde, den Spruch, die Unterschrift und die an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung eines genau angeführten Antrages, also einer ganz bestimmten Angelegenheit des Verwaltungsrechtes, was nach herrschender Auffassung für die Annahme eines Bescheides ausreicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 519/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 519/80
Veröff: HS X/XI/25
- 2 Ob 523/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 523/83
- 2 Ob 545/85
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 545/85
vgl auch
Anm: Veröff: RdW 1987,291 = ÖBA 1987,650 (hiezu Koziol, ÖBA 1987,604)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049683
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0020OB00519_8000000_002