Rechtssatz RS0049746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049746
Entscheidungsdatum
26.01.2016
Rechtssatz
Nur der Amtssachverständige ist in den Bereich der Hoheitsverhaltung einbezogen und wird als integraler Bestandteil des behördlichen Verfahrens tätig; der nur für ein bestimmtes Verfahren einmalig bestellte (nichtamtliche) Sachverständige hingegen wird in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß nicht eingebunden, er liefert lediglich ein vom zur Entscheidung berufenen Organ zu prüfendes Beweismittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049746
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19940922_OGH0002_0120OS00111_9400000_001