Rechtssatz RS0049761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049761
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Die Durchführung der materiellen Ergänzung des Bundesheeres ist, soweit nicht das MilitärleistungsG zur Anwendung kommt, Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung. Dazu gehört auch die Beschaffung eines Ausbildungsmittels wie einer "Tonbildschau" mit zugehöriger Musikkasette einschließlich der erforderlichen Werknutzungsbewilligungen. Der Eingriff in das von der klagenden Partei wahzunehmende Urheberrecht der Vervielfältigung ist Folge des unterlassenen privatrechtlichen Erwerbs diese Rechts und damit ebenfalls ein Verhalten im Rahmen des Privatwirtschaftsverwaltung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 28/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter) = ÖBl 1993,139
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049761
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0010OB00028_9100000_001