Rechtssatz RS0049772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049772
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Rechtssatz
Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, dann fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 16/92
- 1 Ob 93/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
Auch; Beisatz: Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß § 77 Abs 1 GewO die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen. (T1)
- 1 Ob 56/13m
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
Vgl; Veröff: SZ 2013/50
- 1 Ob 151/21v
Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 151/21v
Beisatz: Hier: Bewilligung einer Veranstaltung durch die Veranstaltungsbehörde unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen. (T2)
- 1 Ob 77/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 77/24s
vgl; Beisatz: Hier: kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen behauptetem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes und Schäden einzelner Spieler. (T3)
Anm: Vgl RS0135233.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049772
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00016_9200000_001