Rechtssatz RS0049777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049777
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß nach § 145 Abs 1 ASVG der Krankenversicherte, dem Anstaltspflege nach § 144 ASVG gewährt wird, in eine bestimmte öffentliche Krankenanstalt einzuweisen ist, wird zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem derart in eine Krankenanstalt Eingewiesenen eine dem bürgerlichen Recht unterliegender Aufnahmevertrag abgeschlossen. Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins.Ungeachtet des Umstandes, daß nach Paragraph 145, Absatz eins, ASVG der Krankenversicherte, dem Anstaltspflege nach Paragraph 144, ASVG gewährt wird, in eine bestimmte öffentliche Krankenanstalt einzuweisen ist, wird zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem derart in eine Krankenanstalt Eingewiesenen eine dem bürgerlichen Recht unterliegender Aufnahmevertrag abgeschlossen. Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/91
Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 46/91
- 1 Ob 24/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 24/93
Beisatz: Nicht nur bei Einweisung eines Kranken durch den gesetzlichen Krankenversicherer, sondern auch bei inhaltsgleichen Leistungen des Sozialhilfeträgers ist der Abschluß eines privaten Aufnahmevertrages und Behandlungsvertrages zwischen dem Sozialhilfeempfänger und der öffentlichen Krankenanstalt anzunehmen. (T1)
- 10 ObS 2317/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2317/96z
nur: Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins. (T2)
- 2 Ob 121/16g
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 121/16g
Auch; Veröff: SZ 2016/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049777
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00046_9100000_001