Rechtssatz RS0049791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049791
Entscheidungsdatum
04.12.1974
Rechtssatz
Da keine Vorschrift darüber besteht, daß und unter welchen Umständen ein bereits rechtskräftig ermittelter Schätzwert geändert werden kann, kann aus den Beschlüssen des Exekutionsgerichtes, mit denen eine neue Schätzung abgelehnt und einem erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0049791
Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0010OB00208_7400000_004