Rechtssatz RS0049802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049802
Entscheidungsdatum
17.11.1993
Norm
AHG §1 Cd9
stmk SHG §7
stmk SHG §10
Rechtssatz
Nimmt jemand Leistungen gemäß § 7 und 10 des stmk SHG in Anspruch, dann besteht zwischen ihm und dem Bundesland in diesem Umfang eine öffentlich - rechtliche Sonderverbindung, sodaß rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung aus diesem öffentlich - rechtlichen Verhältnis, die zu einer Schädigung geführt haben, Amtshaftungsansprüche begründen können.Nimmt jemand Leistungen gemäß Paragraph 7 und 10 des stmk SHG in Anspruch, dann besteht zwischen ihm und dem Bundesland in diesem Umfang eine öffentlich - rechtliche Sonderverbindung, sodaß rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung aus diesem öffentlich - rechtlichen Verhältnis, die zu einer Schädigung geführt haben, Amtshaftungsansprüche begründen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049802
Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00024_9300000_001