Rechtssatz RS0049830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049830
Entscheidungsdatum
14.05.1986
Norm
AHG §1 Abs1 Cd10
AHG §1 Abs1 Cd14
Wr Übk über die diplomatischen Beziehungen Art71
Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, die einem Honorargeneralkonsul mit österreichischer Staatsbürgerschaft zustehende Immunität schließe die Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der StVO und des KFG, inbesondere die Festnahme gemäß § 35 lit a VStG 1950, nicht aus, ist im Hinblick auf die in der Literatur und in der Judikatur des VwGH vertretene Auffassung über den auf dem Entsendestaat direkt zuzurechnende Amtshandlungen beschränkten Umfang der einem solchen Honorargeneralkonsul zustehenden Immunität zumindest vertretbar, so daß ein Amtshaftungsanspruch nicht gerechtfertigt ist.Die Rechtsauffassung, die einem Honorargeneralkonsul mit österreichischer Staatsbürgerschaft zustehende Immunität schließe die Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der StVO und des KFG, inbesondere die Festnahme gemäß Paragraph 35, Litera a, VStG 1950, nicht aus, ist im Hinblick auf die in der Literatur und in der Judikatur des VwGH vertretene Auffassung über den auf dem Entsendestaat direkt zuzurechnende Amtshandlungen beschränkten Umfang der einem solchen Honorargeneralkonsul zustehenden Immunität zumindest vertretbar, so daß ein Amtshaftungsanspruch nicht gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 7/86
Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 7/86
Veröff: SZ 59/83 = JBl 1986,728 = ZfRV 1987,72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049830
Dokumentnummer
JJR_19860514_OGH0002_0010OB00007_8600000_001