Rechtssatz RS0049870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049870
Entscheidungsdatum
27.03.1995
Rechtssatz
Aus dem Handeln oder Unterlassen einer bei einer beruflichen Interessenvertretung eingerichteten Schiedsstelle sind keine Ansprüche im Sinne des § 1 AHG abzuleiten (hier: Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien).Aus dem Handeln oder Unterlassen einer bei einer beruflichen Interessenvertretung eingerichteten Schiedsstelle sind keine Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, AHG abzuleiten (hier: Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0049870
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00044_9400000_003