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Rechtssatz RS0049903×

Rechtssatz RS0049903

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0049903

Geschäftszahl

1Ob43/87 (1Ob44/87); 13Os178/03

Entscheidungsdatum

14.07.2004

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf das auch dem Schutz des Beschuldigten dienende verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot (Artikel 5, Absatz 3, zweiter Satz, Artikel 6, Absatz eins, MRK) und im Hinblick auf die auf vergleichbarer gesetzlicher Grundlage beruhende Praxis in der BRD, ist die Bestellung bzw die weitere Belassung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO neben dem vom Beschuldigten bestellten Wahlverteidiger als auf vertretbarer Rechtsansicht beruhend anzusehen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Wahlverteidiger sei nicht gewillt, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 43/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 43/87
  • 13 Os 178/03
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
    Auch; nur: Die Bestellung bzw die weitere Belassung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO neben dem vom Beschuldigten bestellten Wahlverteidiger ist als auf vertretbarer Rechtsansicht beruhend anzusehen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Wahlverteidiger sei nicht gewillt, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00043_8700000_001