Rechtssatz RS0049903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0049903
Geschäftszahl
1Ob43/87 (1Ob44/87); 13Os178/03
Entscheidungsdatum
14.07.2004
Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf das auch dem Schutz des Beschuldigten dienende verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot (Art 5 Abs 3 zweiter Satz, Art 6 Abs 1 MRK) und im Hinblick auf die auf vergleichbarer gesetzlicher Grundlage beruhende Praxis in der BRD, ist die Bestellung bzw die weitere Belassung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO neben dem vom Beschuldigten bestellten Wahlverteidiger als auf vertretbarer Rechtsansicht beruhend anzusehen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Wahlverteidiger sei nicht gewillt, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern.Unter Bedachtnahme auf das auch dem Schutz des Beschuldigten dienende verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot (Artikel 5, Absatz 3, zweiter Satz, Artikel 6, Absatz eins, MRK) und im Hinblick auf die auf vergleichbarer gesetzlicher Grundlage beruhende Praxis in der BRD, ist die Bestellung bzw die weitere Belassung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO neben dem vom Beschuldigten bestellten Wahlverteidiger als auf vertretbarer Rechtsansicht beruhend anzusehen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Wahlverteidiger sei nicht gewillt, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 43/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 43/87
- 13 Os 178/03
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
Auch; nur: Die Bestellung bzw die weitere Belassung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO neben dem vom Beschuldigten bestellten Wahlverteidiger ist als auf vertretbarer Rechtsansicht beruhend anzusehen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Wahlverteidiger sei nicht gewillt, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049903
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0010OB00043_8700000_001