Rechtssatz RS0049904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049904
Entscheidungsdatum
07.10.1992
Rechtssatz
Liegt die schädigende Handlung in der Veranlassung einer erfolgreichen Ablehnung, so kann der auf Ersatz von Kosten des deshalb für nichtig erklärten Verfahrens (Verfahrensabschnittes) gerichtete Schadenersatzanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Geschädigte einen öffentlich - rechtlichen Kostenersatzanspruch nach der ZPO hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049904
Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00003_9200000_003