Rechtssatz RS0049921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049921
Geschäftszahl
1Ob34/80; 1Ob37/83
Entscheidungsdatum
14.12.1983
Rechtssatz
Daß den Behörden den zur wiederkehrenden Begutachtung vom Landeshauptmann ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden gegenüber kein Weisungsrecht zusteht, spricht nicht gegen die Organstellung derart Ermächtigter. Es ist vielmehr anerkannt, daß das Weisungsprinzip des Art 20 Abs 1 B-VG auf bestimmte typische Teilbereiche beschränkt sein muß.Daß den Behörden den zur wiederkehrenden Begutachtung vom Landeshauptmann ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden gegenüber kein Weisungsrecht zusteht, spricht nicht gegen die Organstellung derart Ermächtigter. Es ist vielmehr anerkannt, daß das Weisungsprinzip des Artikel 20, Absatz eins, B-VG auf bestimmte typische Teilbereiche beschränkt sein muß.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 34/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 34/80
Veröff: SZ 54/19 = JBl 1981/650 = EvBl 1981/161 S 466 = ZVR 1982/24 S 17
- 1 Ob 37/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 37/83
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049921
Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8000000_002