Rechtssatz RS0049926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049926
Entscheidungsdatum
17.11.1993
Rechtssatz
Verfügt ein Pflegschaftsgericht die Anhaltung einer Person in der geschlossenen Anstalt eines Landeskrankenhauses, dann rechtfertigt die bloße Kostenübernahme im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe nicht die Zurechnung des behaupteten rechtswidrigen Verhaltens des Krankenpflegers auch an das betreffende Land.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/91
Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 46/91
- 1 Ob 24/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 24/93
Auch; Beisatz: Nicht nur bei Einweisung eines Kranken durch den gesetzlichen Krankenversicherer, sondern auch bei inhaltsgleichen Leistungen des Sozialhilfeträgers ist der Abschluß eines privaten Aufnahmevertrages und Behandlungsvertrages zwischen dem Sozialhilfeempfänger und der öffentlichen Krankenanstalt anzunehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049926
Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00046_9100000_002