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Rechtssatz RS0049929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049929

Geschäftszahl

1Ob25/91

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Rechtssatz

Ein Organ der Gewässeraufsicht, das auf einer Deponie eine Probe zieht, muß bei Anwendung des maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabes des Paragraph 1299, ABGB dem Laboratorium alle jene Umstände bekannt geben, die sich anläßlich der Probenziehung ergeben und die für die Laboruntersuchung von Bedeutung sein können. Arbeitsteilung (Probenziehung einerseits, Laboruntersuchung andererseits) kann kein Grund dafür sein, den bei der Probenziehung gewonnenen Kenntnisstand derart zu "verdünnen", daß im Laboratorium nur mehr eine ungezielte Routineuntersuchung durchgeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 25/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049929

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00025_9100000_001