Rechtssatz RS0049929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049929
Entscheidungsdatum
30.10.1991
Rechtssatz
Ein Organ der Gewässeraufsicht, das auf einer Deponie eine Probe zieht, muß bei Anwendung des maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB dem Laboratorium alle jene Umstände bekannt geben, die sich anläßlich der Probenziehung ergeben und die für die Laboruntersuchung von Bedeutung sein können. Arbeitsteilung (Probenziehung einerseits, Laboruntersuchung andererseits) kann kein Grund dafür sein, den bei der Probenziehung gewonnenen Kenntnisstand derart zu "verdünnen", daß im Laboratorium nur mehr eine ungezielte Routineuntersuchung durchgeführt wird.Ein Organ der Gewässeraufsicht, das auf einer Deponie eine Probe zieht, muß bei Anwendung des maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabes des Paragraph 1299, ABGB dem Laboratorium alle jene Umstände bekannt geben, die sich anläßlich der Probenziehung ergeben und die für die Laboruntersuchung von Bedeutung sein können. Arbeitsteilung (Probenziehung einerseits, Laboruntersuchung andererseits) kann kein Grund dafür sein, den bei der Probenziehung gewonnenen Kenntnisstand derart zu "verdünnen", daß im Laboratorium nur mehr eine ungezielte Routineuntersuchung durchgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049929
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00025_9100000_001