Rechtssatz RS0049945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049945
Entscheidungsdatum
20.09.1968
Rechtssatz
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge österreichische Vertretungsbehörden gehalten wären, für die Sicherung des Eigentums österreichischer Staatsbürger in einem fremden Staat zu sorgen. Eine derartige Aufgabenstellung, die vor allem mit den Hoheitsrechten des Empfangsstaates unvereinbar wäre, läßt sich insbesondere auch nicht aus der Bestimmung des § 98 des vom Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, für Zwecke des Dienstgebrauches zusammengestellten Handbuches für den österreichischen Auswärtigen Dienst erschließen.Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge österreichische Vertretungsbehörden gehalten wären, für die Sicherung des Eigentums österreichischer Staatsbürger in einem fremden Staat zu sorgen. Eine derartige Aufgabenstellung, die vor allem mit den Hoheitsrechten des Empfangsstaates unvereinbar wäre, läßt sich insbesondere auch nicht aus der Bestimmung des Paragraph 98, des vom Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, für Zwecke des Dienstgebrauches zusammengestellten Handbuches für den österreichischen Auswärtigen Dienst erschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0049945
Dokumentnummer
JJR_19680920_OGH0002_0010OB00201_6800000_001