Rechtssatz RS0049946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049946
Geschäftszahl
1Ob235/66; 6Ob640/90
Entscheidungsdatum
11.10.1990
Rechtssatz
Ebenso wie Ausgleichsverwalter und Masseverwalter haben auch Sachwalter die durch den Gegenstand der Geschäftsführung gebotene Sorgfalt anzuwenden (§ 1299 ABGB). Sachwalter sind für die aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultierenden Schäden den Beteiligten gegenüber unmittelbar verantwortlich. Eine Organhandlung der Sachwalter im Sinne des § 1 Abs 1 AHG ist nur dann anzunehmen, wenn diese über ausdrückliche Weisung des Ausgleichskommissärs oder des Ausgleichsgerichtes tätig werden.Ebenso wie Ausgleichsverwalter und Masseverwalter haben auch Sachwalter die durch den Gegenstand der Geschäftsführung gebotene Sorgfalt anzuwenden (Paragraph 1299, ABGB). Sachwalter sind für die aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultierenden Schäden den Beteiligten gegenüber unmittelbar verantwortlich. Eine Organhandlung der Sachwalter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist nur dann anzunehmen, wenn diese über ausdrückliche Weisung des Ausgleichskommissärs oder des Ausgleichsgerichtes tätig werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 235/66
Entscheidungstext OGH 12.01.1967 1 Ob 235/66
Veröff: EvBl 1967/333 S 467
- 6 Ob 640/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 640/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049946
Dokumentnummer
JJR_19670112_OGH0002_0010OB00235_6600000_001