Rechtssatz RS0049965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049965
Geschäftszahl
1Ob44/83; 1Ob2/84 (1Ob3/84)
Entscheidungsdatum
22.02.1984
Rechtssatz
Ein Funkkpatrouillendienst der Gendarmerie erfolgt im Bereich der Vollziehung des Bundes und des Landes. Waffengebrauch bei der Perlustrierung eines Kraftfahrers, der mehrfach gegen die StVO verstoßen, aber auch gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt hatte und von den Organen für einen flüchtigen Straftäter und eine allgemein gefährliche Person angesehen wurde und auch angesehen werden konnte, nach dessen Anhaltung und Verlassen des Kraftfahrzeuges ist jedoch nur mehr dem Bereich der Vollziehung des Bundes zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049965
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00044_8300000_001