Rechtssatz RS0049980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049980
Entscheidungsdatum
17.03.1982
Rechtssatz
Wird eine in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung in Handhabung des im Ermessen der Behörde stehenden Aufsichtsrechts gemäß § 68 Abs 4 AVG 1950 wegen angeblicher Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig aufgehoben, so ist ein Amtshaftungsanspruch für den daraus entstandenen Schaden, der auch durch Anrufung des VwGH nicht beseitigt werden konnte, gerechtfertigt, wenn die Aufhebung aus rein formellen Gründen erfolgte, Erwägungen für diesen weitreichenden Eingriff in die Rechtskraft im Aufhebungsbescheid nicht dargetan werden und die Ermessensübung demnach als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muß.Wird eine in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung in Handhabung des im Ermessen der Behörde stehenden Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 wegen angeblicher Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig aufgehoben, so ist ein Amtshaftungsanspruch für den daraus entstandenen Schaden, der auch durch Anrufung des VwGH nicht beseitigt werden konnte, gerechtfertigt, wenn die Aufhebung aus rein formellen Gründen erfolgte, Erwägungen für diesen weitreichenden Eingriff in die Rechtskraft im Aufhebungsbescheid nicht dargetan werden und die Ermessensübung demnach als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049980
Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00053_8100000_006