Rechtssatz RS0050015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050015
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Rechtssatz
Eine während der Ausübung des Dienstes in Uniform ausgeübte Tätlichkeit an einer Person, mit der nur dienstlicher Kontakt bestand, ist im Zweifel auch dann als in Vollziehung der Gesetze geschehen anzusehen, wenn die Tätigkeit etwas später als die Amtshandlung gesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050015
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00014_8100000_005