Rechtssatz RS0050047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050047
Entscheidungsdatum
17.03.1982
Rechtssatz
Der Bürgermeister einer Gemeinde, der es unterläßt, einen ( - hier die Aufwandsentschädigung der Gemeindefunktionäre nach § 20 bgld GdO betreffenden - ) Gemeinderatsbeschluß, dessen Verordnungscharakter mit Erkenntnis des VfGH bejaht wurde, sofort nach den einschlägigen Bestimmungen (hier: § 75 Abs 1 bgld GdO) kundzumachen, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Die Gemeinde haftet für Schäden, die dem aus der Verordnung Berechtigten dadurch entstanden, daß der Beschluß mangels Kundmachung keine Rechtswirksamkeit erlangte.Der Bürgermeister einer Gemeinde, der es unterläßt, einen ( - hier die Aufwandsentschädigung der Gemeindefunktionäre nach Paragraph 20, bgld GdO betreffenden - ) Gemeinderatsbeschluß, dessen Verordnungscharakter mit Erkenntnis des VfGH bejaht wurde, sofort nach den einschlägigen Bestimmungen (hier: Paragraph 75, Absatz eins, bgld GdO) kundzumachen, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Die Gemeinde haftet für Schäden, die dem aus der Verordnung Berechtigten dadurch entstanden, daß der Beschluß mangels Kundmachung keine Rechtswirksamkeit erlangte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 6/82
Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 6/82
Veröff: JBl 1984,373 = RZ 1983/45 S 190; hiezu kritisch Kerschner JBl 1984,355
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050047
Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00006_8200000_003