Rechtssatz RS0050050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050050
Geschäftszahl
1Ob27/84 (1Ob28/84); 1Ob10/90
Entscheidungsdatum
20.06.1990
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß die ständige Rechtsprechung des VwGH, daß ein Bescheid auf Abtragung eines konsenslos errichteten Gebäudes erst nach rechtskräftiger Abweisung des nachträglich gestellten Bauansuchens vollstreckt werden, durfte, nicht für den Fall gelte, daß die Baubewilligung wegen eines bestehenden Bebauungsplanes nicht erteilt werden durfte, ist vertretbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 27/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 27/84
- 1 Ob 10/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 10/90
Vgl auch; Veröff: SZ 63/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050050
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00027_8400000_001