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Rechtssatz RS0050052×

Rechtssatz RS0050052

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050052

Geschäftszahl

1Ob36/90; 1Ob77/97y

Entscheidungsdatum

15.07.1997

Rechtssatz

Auf einen von der Baubehörde durch die Erteilung einer Baubewilligung geschaffenen Vertrauenstatbestand kann sich nicht berufen, wer wußte, daß die Stattgebung seines Bauansuchens mit Rechtswidrigkeit behaftet sein werden. Ein gegen die Gemeinde gerichteter Amtshaftungsanspruch steht einem solchen Bauwerber daher nicht zu, wenn sein Ansuchen letztlich über Rechtsmittel übergangener Nachbarn abgewiesen und ihm ein Abbruchauftrag erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/90
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 36/90
    Veröff: EvBl 1991/100 S 445
  • 1 Ob 77/97y
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 77/97y
    nur: Auf einen von der Baubehörde durch die Erteilung einer Baubewilligung geschaffenen Vertrauenstatbestand kann sich nicht berufen, wer wußte, daß die Stattgebung seines Bauansuchens mit Rechtswidrigkeit behaftet sein werden. (T1); Beisatz: Eine "Vertrauensinvestition" ist dann nicht mehr schutzwürdig, wenn der Geschädigte Kenntnis von der wahren Situation hatte. (T2) Veröff: SZ 70/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050052

Dokumentnummer

JJR_19910320_OGH0002_0010OB00036_9000000_001