Rechtssatz RS0050056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050056
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Rechtssatz
Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Nur neben der eigentlichen Aufgabe der Interessenvertretung werden berufliche Interessenvertretungen auch mit Aufgaben der Vollziehung betraut, die zum Teil dem selbständigen und zum Teil dem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 35/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 35/84
Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453
- 1 Ob 44/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 44/94
Auch; nur: Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. (T1) Veröff. SZ 68/60
- 3 Ob 227/15a
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 227/15a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050056
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_001