Rechtssatz RS0050107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050107
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Bilden nur die Strafbeschlüsse des Exekutionsgerichtes und nicht auch die Exekutionsbewilligung den Gegenstand der Klage nach § 36 EO, so ist das Exekutionsgericht zur Entscheidung zuständig.Bilden nur die Strafbeschlüsse des Exekutionsgerichtes und nicht auch die Exekutionsbewilligung den Gegenstand der Klage nach Paragraph 36, EO, so ist das Exekutionsgericht zur Entscheidung zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050107
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00019_9500000_001