Rechtssatz RS0050116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050116
Entscheidungsdatum
17.11.1993
Rechtssatz
Die Einweisung und Anhaltung in eine Anstalt auf Grund des amtsärztlichen Parere oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Anhaltungsverfahren bzw Pflegschaftsverfahren bewirkt eine rechtmäßige Haft des Pfleglings im Sinne des Art 5 Abs 1 lit e MRK. Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beteiligten Organe führt demnach zur Amtshaftung. Die Heilbehandlung eines zwangsweise Angehaltenen steht mit der hoheitlich verfügten Anhaltung in untrennbarem Zusammenhang. Auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Ärzten bei der Zwangsbehandlung kann demnach nur zur Amtshaftung führen.Die Einweisung und Anhaltung in eine Anstalt auf Grund des amtsärztlichen Parere oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Anhaltungsverfahren bzw Pflegschaftsverfahren bewirkt eine rechtmäßige Haft des Pfleglings im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK. Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beteiligten Organe führt demnach zur Amtshaftung. Die Heilbehandlung eines zwangsweise Angehaltenen steht mit der hoheitlich verfügten Anhaltung in untrennbarem Zusammenhang. Auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Ärzten bei der Zwangsbehandlung kann demnach nur zur Amtshaftung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050116
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00056_8700000_002