Rechtssatz RS0050146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050146
Entscheidungsdatum
04.12.1974
Norm
AHG §1 Cd11
HVersG §94 Abs1
HVersG §94 Abs3
Rechtssatz
Betritt ein Standortoffizier außerhalb seines dienstlichen Aufgabenbereiches ein Wachlokal, um dort seine Privatwaffe zu überprüfen und löst sich hiebei ein Schuß, der einen Präsenzdiener verletzt, kommt das AHG nicht zur Anwendung. Soweit nach dem HVersG an den Verletzten Leistungen zu erbringen sind, geben diese Ersatzansprüche gemäß § 94 Abs 1 HVersG auf den Bund über. § 94 Abs 3 HVersG kommt dem Schädiger nicht zustatten.Betritt ein Standortoffizier außerhalb seines dienstlichen Aufgabenbereiches ein Wachlokal, um dort seine Privatwaffe zu überprüfen und löst sich hiebei ein Schuß, der einen Präsenzdiener verletzt, kommt das AHG nicht zur Anwendung. Soweit nach dem HVersG an den Verletzten Leistungen zu erbringen sind, geben diese Ersatzansprüche gemäß Paragraph 94, Absatz eins, HVersG auf den Bund über. Paragraph 94, Absatz 3, HVersG kommt dem Schädiger nicht zustatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050146
Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0010OB00204_7400000_001