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Rechtssatz RS0050153×

Rechtssatz RS0050153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050153

Geschäftszahl

1Ob3/87

Entscheidungsdatum

04.03.1987

Rechtssatz

Auch das in Zusammenhang mit einem im öffentlichen Recht vorgezeichneten Verwaltungsakt stehende Verwaltungshandeln eines Organes des Rechtsträgers ist der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Diese Zurechnung erstreckt sich auch auf alle den hoheitlichen Akt vorbereitenden Maßnahmen wie die Auswahl unter Bewerbern, die Verhandlungen mit diesen und die Antragstellung an die für den Verwaltungsakt zuständige Behörde und damit auf alle Handlungen, die - hätte die Bestellung mittels Vertrages zu erfolgen - dem vorvertraglichen Raum zuzurechnen wären.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 3/87
    Veröff: SZ 60/36 = JBl 1987,529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050153

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00003_8700000_002