Rechtssatz RS0050166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050166
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
Übernimmt ein Beamter der zuständigen Bezirksforstinspektion im Rahmen seiner Dienstpflichten als befugte Fachkraft die Planung von forstlichen Bringungsanlagen und die Bauaufsicht, handelt er nicht in Vollziehung der Gesetze. Hoheitliche Tätigkeiten wären in diesem Zusammenhang etwa die Forstaufsicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die allfällige Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 33/94
- 1 Ob 219/14h
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 219/14h
Beisatz: Eine „behördliche Bauaufsicht“ im Sinne einer (hoheitlichen) Aufsicht durch die Behörde selbst bzw durch deren Organe ist im ForstG idF BGBl 2005/87 ‑ anders als etwa in § 34 TirBauO 2011 ‑ gerade nicht vorgesehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050166
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00033_9400000_004