Rechtssatz RS0050236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050236
Entscheidungsdatum
14.07.1994
Rechtssatz
Hält das Berufungsgericht ein Vorgehen nach § 11 Abs 1 AHG für geboten, dann ist das Urteil des Erstgerichts aufzuheben und diesen aufzutragen, einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide an den VwGH zu stellen.Hält das Berufungsgericht ein Vorgehen nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG für geboten, dann ist das Urteil des Erstgerichts aufzuheben und diesen aufzutragen, einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide an den VwGH zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050236
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00003_9400000_001