Rechtssatz RS0050269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050269
Geschäftszahl
6Ob16/85 (6Ob17/85)
Entscheidungsdatum
12.12.1985
Norm
AnerbenG §1 Abs1 Z2
AnerbenG §4
Rechtssatz
Wenn einerseits alle oder ein Teil der dem nachverstorbenen Ehegatten allein gehörigen Liegenschaften mit der den verstorbenen Ehegatten gemeinsam gehörenden Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit bildeten und andererseits diese Liegenschaften mit dem darauf betriebenen gewerblichen Unternehmen nicht die Hauptsache der wirtschaftlichen Einheit bildeten, sind auch diese Liegenschaften (je nach wirtschaftlicher Verbindung alle oder ein Teil derselben) und das gewerbliche Unternehmen bei der Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf das Erfordernis des Ertrages im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG ein Erfolg vorliegt, zu berücksichtigen.Wenn einerseits alle oder ein Teil der dem nachverstorbenen Ehegatten allein gehörigen Liegenschaften mit der den verstorbenen Ehegatten gemeinsam gehörenden Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit bildeten und andererseits diese Liegenschaften mit dem darauf betriebenen gewerblichen Unternehmen nicht die Hauptsache der wirtschaftlichen Einheit bildeten, sind auch diese Liegenschaften (je nach wirtschaftlicher Verbindung alle oder ein Teil derselben) und das gewerbliche Unternehmen bei der Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf das Erfordernis des Ertrages im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG ein Erfolg vorliegt, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050269
Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0060OB00016_8500000_002