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Rechtssatz RS0050269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050269

Geschäftszahl

6Ob16/85 (6Ob17/85)

Entscheidungsdatum

12.12.1985

Norm

AnerbenG §1 Abs1 Z2
AnerbenG §4

Rechtssatz

Wenn einerseits alle oder ein Teil der dem nachverstorbenen Ehegatten allein gehörigen Liegenschaften mit der den verstorbenen Ehegatten gemeinsam gehörenden Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit bildeten und andererseits diese Liegenschaften mit dem darauf betriebenen gewerblichen Unternehmen nicht die Hauptsache der wirtschaftlichen Einheit bildeten, sind auch diese Liegenschaften (je nach wirtschaftlicher Verbindung alle oder ein Teil derselben) und das gewerbliche Unternehmen bei der Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf das Erfordernis des Ertrages im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG ein Erfolg vorliegt, zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 6 Ob 16/85
    Veröff: SZ 58/206 = NZ 1987,14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050269

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0060OB00016_8500000_002