Rechtssatz RS0050275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050275
Entscheidungsdatum
26.04.1989
Rechtssatz
Da die Beschwerde an den VfGH nicht zu den im § 2 Abs 2 AHG genannten Rechtsmitteln zur Abwehr des geltend gemachten Schadens zählt, kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH nicht mittels Individualbeschwerde eingeleitet hat.Da die Beschwerde an den VfGH nicht zu den im Paragraph 2, Absatz 2, AHG genannten Rechtsmitteln zur Abwehr des geltend gemachten Schadens zählt, kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH nicht mittels Individualbeschwerde eingeleitet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050275
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_004